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Jugendordnung

Fassung vom 30. April 1994

Paragraph 1
Name, Wesen und Mitgliedschaft
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Die Reiterjugend des Reitervereins Flensburger Reitclub e. V. Engelsby/Twedt wird von den jungen Reitern und Junioren gem. § 17 LPO des Vereins gebildet. Die Vereins-Reiterjugend ist Mitglied der Sportjugend im Kreis- u. Landessportverband.

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Paragraph 2
Zweck und Ziel
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Die Vereins-Reiterjugend fördert:

  1. Den Jugendreitsport sowie das Voltigieren in allen Disziplinen und trägt zur Wahrung seines ideellen Charakters bei.

  2. Die Persönlichkeitsbildung junger Menschen durch Pflege des Gemeinschaftssinnes, die Erziehung zu sportlichem Verhalten und die Jugend- pflege.

  3. Die Jugendgesundheit durch die Ausübung des Pferdesports.

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Paragraph 3
Aufgaben
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Die Vereins-Reiterjugend vertritt ihre Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung des eigenen Vereins, in der Kreis-Reiterbundjugend und in den entsprechenden Gremien des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung sowie in der Sportjugend des Kreis- und Landessportverbandes. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Sie bejaht die freiheitlich demokratische Grundordnung und die parlamentarische repräsentative Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland.

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Paragraph 4
Organe
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a) Die Jugend-Versammlung
b) Die Jugendleitung

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Paragraph 5
Die Jugendversammlung
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  1. Der Jugendversammlung gehören die Vereins-Reiterjugend gem. § 1 und die Jugendleitung gem. § 6 an.

  2. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. änderungen der Jugendordnung bedürfen der 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur unmittelbar ausgeübt werden kann.

  3. Die Jugendversammlung tritt jährlich wenigstens einmal zusammen. Die Einladungen erfolgen durch die Jugendleitung. Weitere Jugendversammlungen sind durch die Jugendleitung einzuberufen, wenn dies wenigstens 1/3 der Mitglieder der Vereins-Reiterjugend verlangt.

  4. Aufgaben der Jugendversammlung sind:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes der Jugendleitung

    • Wahl der Jugendleitung gem. § 6

    • Erarbeitung von Richtlinien für die Jugendarbeit (Wesentliche, insbesondere den Vereinshaushalt betreffende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes)

    • Erarbeitung bzw. änderung und Verabschiedung der Jugendordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins bedarf.
  5. Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter haben in der Jugendversammlung Anwesenheits-, aber kein Stimmrecht.

  6. über die Sitzungen der Jugendversammlung sind Protokolle zu führen.

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Paragraph 6
Die Jugendleitung
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  1. Der Jugendleitung gehören an:
    • Der Jugendwart

    • der stellvertretende Jugendwart

    • ein weiteres Mitglied der Vereins-Reiterjugend

    • der Jugendsprecher der Vereins-Reiterjugend.
  2. Der Jugendwart und sein Stellvertreter sind mindestens 18 Jahre oder älter, wobei auch Senioren gem. § 17 LPO für diese ämter zugelassen sind. Einer von beiden muss weiblich sein und ist Vertreterin der weiblichen Jugend. Der Jugendwart bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins. Er ist Mitglied des Vereinsvorstandes.

  3. Der Jugendsprecher hat im Vereinsvorstand Sitz ohne Stimme.

  4. Die Mitglieder der Jugendleitung werden durch die Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

  5. Die Jugendleitung tritt jährlich nach Bedarf oder auf Verlangen von zwei ihrer Mitglieder zusammen. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung. Sie vertritt die Vereins-Reiterjugend nach innen und außen.

  6. Die Beschlüsse der Jugendleitung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei ihrer Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Jugendwart). Wesentliche, insbesondere den Vereinshaushalt betreffende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes.

  7. über die Sitzungen der Jugendleitung sind Protokolle zu führen.

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Flensburg, den 30. April 1994