Satzung |
Fassung vom 20. Juni 1994 |
Paragraph 1
Name und Sitz
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Der Verein trägt den Namen "Flensburger Reitclub-Engelsby / Twedt", nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz "eingetragener Verein". Der Verein hat seinen Sitz in Flensburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Paragraph 2
Zweck
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung reitsportlicher Betätigung, insbesondere der Jugend. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch
Reiten, Fahren und Voltigieren;
- die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
- ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
- Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des
Tierschutzes;
- die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im
Kreisreiterverband;
- die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller
Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
- die Förderung des Therapeutischen Reitens;
- die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung
im Gemeindegebiet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Der FRC lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller, rassischer und
wirtschaftlicher Art für seine Arbeit ab.
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Paragraph 3
Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. über die Aufnahme
entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats
Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
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Paragraph 4
Beitrag
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Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages für Erwachsene
(über 18 Jahre) und Jugendliche (sowie Auszubildende und Studenten auf Antrag beim Vorstand) legt die Mitgliederversammlung
in der Beitragsordnung fest. Der Beitrag ist halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres für die laufenden
Kalenderhalbjahre (1.1. bis 3o.6 und 1.7. bis 31.12) zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
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Paragraph 5
Austritt
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Der Austritt aus dem Verein kann zum 3o. Juni oder 31. Dezember erfolgen. Er muß schriftlich bis zum 31. März bzw.
3o. September durch Einschreibbrief gemeldet sein. Ein Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen. Der Vorstand
kann in begründeten Ausnahmefällen Teile des Beitrages erlassen.
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Paragraph 6
Ausschluß
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
- mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht
innerhalb von 3. Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß an die letzte dem Verein
bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muß auf den bevorstehenden Ausschluß der Mitgliedschaft
hingewiesen werden. Auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, ist die Mahnung wirksam. Der Ausschluß der
Mitgliedschaft erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes.
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Paragraph 7
Vorstand
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Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.) Geschäftsführender Vorstand:
a.) 1. Vorsitzender
b.) 2. Vorsitzender
c.) Kassenwart
Zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außerordentlich.
2.) Erweiteter Vorstand:
d.) Gerätewart
e.) Schriftführerin
f.) Sportwartin
g.) Jugendwartin
h.) Stellvertretende Sport- und Jugendwartin
i.) Stallvertreter
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden wie folgt gewählt:
1.) In den Jahren mit ungerader Endziffer:
a.) 1. Vorsitzende/r
c.) Kassenwart/in
e.) Schriftführer/in
g.) Jugendwart/in
2.) In den Jahren mit gerader Endziffer:
b.) 2. Vorsitzende/r
d.) Gerätewart/in
f.) Sportwart/in
h.) Stellvertretende Sport- und Jugendwart/in
3.) Jährlich:
i.) Stallvertreter/in
Weitere Mitglieder können von der Mitgliederversammlung als Beisitzer gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes
(1. a - c und 2. d - h) werden auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren mit
einfacher Mehrheit gewählt. Der/die Stallvertreter/in wird/werden ausschließlich von den Vereinsmitgliedern, die ihr Pferd
in der Pferdepension Petersen untergestellt haben, ebenfalls auf der jährlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von
einem Jahr, gewählt. Für den Festausschuss benennt der Vorstand projektbezogen jeweils eine/n Festausschussvorsitzende/n
sowie eine/n Stellvertreter/in. Diese sind berechtigt, sich von Anderen unterstützen zu lassen. Das weitere bestimmt die
Geschäftsordnung. Die übernahme eines Vorstandsamtes erfolgt ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein
Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund vor Ende der Wahlperiode abberufen werden oder ausscheiden, wenn es durch
die nachfolgende Mitgliederversammlung entlastet wird.
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Paragraph 8
Mitgliederversammlung
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Zu Beginn eines jeden Jahres ist eine Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Die
Einberufung muß mind. 14 Tage vor dem Termin der Versammlung durch Aushang im Reitstall, Twedt 3, 24943 Flensburg,
erfolgen. Sie muß die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten. Es sind zwei Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen,
die nicht dem Vorstand angehören und nicht wiedergewählt werden dürfen. In jedem Jahr wird jeweils ein Kassenprüfer
gewählt. Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen. Sie sind berechtigt, unangemeldete Kassenprüfungen
vorzunehmen. über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Der
Antrag auf Entlastung des Vorstandes wird von den Kassenprüfern gestellt. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mind.
eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen. änderungsanträge hierzu sind auf der Jahreshauptversammlung
möglich. Die Jugend des Vereins (Sportjugend) ist in der Jugendgemeinschaft zusammen geschlossen. Sie bezweckt die
freiwillige, selbstständige übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe. Die Jugendgemeinschaft führt und
verwaltet sich im Rahmen des Gesamtkonzeptes des Vereins selbständig. Sie wird im Vorstand durch den von der
Jugendverwaltung gewählten Jugendwart vertreten. Die Grundsätze für die Vereinsjugendarbeit sind in einer Jugendordnung
festgelegt. Die Jugend des Vereins betreibt eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit, in der die
zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel sichergestellt ist. Eine Mitgliederversammlung
muß vom Vorstand auch dann einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erforderlich macht oder wenn die
Einberufung von 1/4 aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Eine
Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine
Vertretung im Stimmrecht ist nicht möglich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 - Mehrheit. Eine Zweckänderung
des Vereins kann nur einstimmig in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nicht erschienene Mitglieder müssen in
diesem Fall nachträglich schriftlich zustimmen. über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll
zu fertigen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
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Paragraph 9
Auflösung
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In Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des
Vereins an den Sportverband Flensburg e. V., der es für jugendpflegerische Zwecke verwenden soll.
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Flensburg, den 20. Juni 1994 |